Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen Angebot
(1) Jedem Vertrag liegen unsere nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend.
(3) Proben und Muster bleiben unser Eigentum.
2. Preise
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferungen frei Baustelle unter der Voraussetzung voller Lkw-Züge (25 t netto oder Italien 30 t netto). Bei Nichtauslastung der Lkw-Züge trägt der Käufer die tarifliche Mehrfracht entsprechend den geltenden Speditionstarifen.
(2) Nebenkosten (Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben), Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter usw.) sowie die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials trägt der Käufer.
(3) Den Preisen liegen die am Tage der Angebotsabgabe gültigen Frachtkosten, Währungskurse, Tarifverträge und Materialpreise zugrunde. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als acht Wochen die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen unabhängig von Angebot und Auftragsbestätigung anzugleichen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, hat der Kunde ein Kündigungsrecht.
3. Zahlungen und Aufrechnung
(1) Unsere Forderungen sind nach Lieferung und Rechnungserhalt sofort fällig. Auch Gutschriften sind gemäß Zahlungsbedingungen zu skontieren.
(2) Die Entgegennahme von Wechseln, zu der wir nicht verpflichtet sind, geschieht erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Bestellungen sind grundsätzlich verbindlich. Stellt sich nach dem Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(4) Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns nicht bestritten oder die rechts- kräftig festgestellt sind.
4. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Transportversicherung
(1) Erfüllungsort ist unser Sitz (Schickschuld) oder – sofern die Ware von unserem Lieferanten direkt an den Käufer übersandt wird – der Sitz unseres Lieferanten (Versandgeschäft).
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald sie verladen ist (Schickschuld) oder an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgehändigt ist (Versandgeschäft), unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns.
(3) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern unsere Lieferanten nicht ohnehin eine Transportversicherung abgeschlossen haben.
5. Lieferung
(1) Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer mit der Anlieferung verbundene zusätzliche Kosten zu tragen.
(2) Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtstraße Voraussetzung, die mit einem Lkw von 38 t bzw. 45 t Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
6. Abnahme
(1) Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer verpflichtet, rechtzeitig, d.h. mindestens 72 Stunden vorher, den Abruf der vereinbarten Teilmenge zu erklären.
(2) Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerung auf Wunsch des Käufers sind wir unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes berechtigt, vom Käufer die orts- und branchenüblichen Lagerkosten zu verlangen.
(3) Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten und befindet sich damit im Annahmeverzug.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt er uns hiermit den Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Voraus ab.
(3) Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache erfolgt für uns. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
(4) Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterveräußert, tritt uns der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
(5) Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer, tritt uns der Käufer hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware, bei nur in unserem Miteigentum stehender Vorbehaltsware den Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, entspricht.
(6) Soweit Forderungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an. Wir sind zur direkten Abrechnung mit den Vertragspartnern bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt, wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und seinen Vertragspartnern die Abrechnung anzuzeigen und bei diesen auf eine direkte Abrechnung mit uns hinzuwirken.
8. Sachmängelhaftung
(1) Der Besteller bzw. Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Empfang die gelieferte Ware auf Menge und Beschaffenheit zu prüfen. Materialmängel, Transportschäden oder Fehlmengen müssen noch am Tage des
Eingangs fernmündlich gemeldet und innerhalb 8 Tagen schriftlich mit Fotodokumentation bestätigt werden.
(2) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich jedenfalls vor Weiterverarbeitung oder Einbau schriftlich mit Fotodokumentation anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-anspruches ausgeschlossen.
(3) Rügen versteckter Mängel können nach Ablauf von 6 Wochen nicht mehr anerkannt werden. Weitergehende Gewährleistungsansprüche insbesondere Schadenersatzansprüche wegen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso sonstige Regressansprüche gleich welcher Art. Das Recht des Käufers zu Mängelrügen verjährt innerhalb eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer. Unsere Gewährleistung für Mängel beschränkt sich in jedem Fall auf die Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten.
(4) Bei Lieferung von Natursteinartikeln sind Adern, Bänderungen, Einschlüsse und Schwankungen in Farbe, Struktur und Textur materialspezifisch und stellen daher keinen Mangel der Kaufsache dar. Bei Lieferung von gebrauchtem Material oder losem Pflaster sind Schmutzanteile bis 6% erlaubt, ohne dass Gewichtsabzüge vorgenommen werden können.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderlich Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
(10) Soweit der Liefergegenstand, insbesondere Natursteinartikel, aufgrund einer unsachgemäßen Verwendung durch den Käufer oder Dritte Mängel aufweist, ist eine Haftung des Verkäufers für diese Mängel ausgeschlossen. Soweit keine besondere Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass der Lieferartikel entsprechend seiner allgemein üblichen Verwendung genutzt wird. Sollten die Käufer eine von dieser durchschnittlichen Nutzung abweichende Nutzung beabsichtigen, ist der Verkäufer hiervon in Kenntnis zu setzen.
9. Lieferverzug, Rücktrittsrecht, Haftungsbegrenzung
(1) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung mehr als 14 Werktage in Verzug , so kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten, wenn er dem Verkäufer diese Folge mit angemessener Frist vorher schriftlich angekündigt hat.
(2) Der Schadenersatzanspruch des Käufers aus verzögerter Lieferung ist auf 5 % des Nettoeinkaufswertes der geschuldeten Lieferung begrenzt, besteht aber mindestens in Höhe der für diesen Schadensfall geschäftsüblichen Deckungssumme des Verkäufers bei seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung. Die Parteien können die Höhe in Betracht kommenden Deckungssumme vertraglich vereinbaren.
(3) Der maßgebliche Verzugszeitraum ist gegenüber der Regelung in Abs. 1 kürzer oder länger, wenn dies von den Parteien bei Vertragsschluss ausdrücklich abweichend vereinbart ist.
(4) Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Käufer 10% der Auftragssumme an uns zu bezahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht ausdrücklich wiederholen, es sei denn, der Käufer war ohne unsere Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann nachweisen, dass unser Schaden infolge der Aufhebung niedriger war.
10. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Republik Italien. Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder für die unsere Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
13. Leistungsverweigerungsrecht
Der Besteller bzw. Käufer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Auftragnehmer anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
14. Höhere Gewalt
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob in der Fabrikation oder bei einem Unterlieferanten, z.B. Betriebsstörung, behördliche Ein- griffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist im angemessenen Umfange. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder die Leistungsmöglichkeit unmöglich, so sind wir von der Leistungsverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich in o.g. Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwa hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers. Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch unser Unternehmen nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wird. Wird dies unsererseits unterlassen, so treten die uns begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
15. Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen anfechtbar oder nichtig sein, bzw. werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, eine der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Interesse entspricht, zu vereinbaren.[/vc_column_text][mk_fancy_title tag_name=“h3″ size=“28″ force_font_size=“true“ size_tablet=“24″ size_phone=“20″ letter_spacing=“2″ margin_top=“20″ font_family=“none“]Einkaufsbedingungen[/mk_fancy_title][vc_column_text css=“.vc_custom_1689859166151{margin-bottom: 0px !important;}“]1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen des Lieferers, die von den nach- stehenden Bedingungen abweichen oder diese ergänzen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen; oder wenn der Lieferer angibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Bedingungen.
2. Bestellung, Auftragsbestätigung
Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abmachungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Die Mengen sind überschläglich ermittelt. Abweichungen zu unserem Nachteil berechtigen zu keiner Änderung des Preises. Lieferungen, die nicht aufgrund schriftlicher Bestellung erfolgen, gelten als unverlangt zugesandt und stehen dem Lieferer auch ohne besondere Mitteilung zur Verfügung.
3. Preise
Die vereinbarten Preise gelten mangels anderweitiger Vereinbarung frei Baustelle oder von uns angegebener Empfangsstelle. Sie sind Festpreise. Werden in der Auftragsbestätigung des Lieferers erstmals Preise genannt oder weichen die Preise laut Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, so gelten diese Preise nur als anerkannt und der Vertrag als zustande gekommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Preiserhöhungen sind uns unverzüglich mitzuteilen, sofern der Lieferer mit Anschlussaufträgen unsererseits rechnet. Sie können anerkannt werden, wenn die Lieferung für bestimmte, von uns geschlossene, Bau- oder Werklieferungsverträge erfolgt und uns, wozu wir jedoch nicht verpflichtet sind, eine Weiterberechnung an unseren Auftraggeber möglich ist. Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten ab Bestelldatum sind unzulässig.
4. Transport, Gefahrenübergang
Die Lieferungen erfolgen auf Kosten des Lieferers spesenfrei an die von uns angegebene Versandadresse. Die Gefahr geht erst mit der Abnahme an der Versandadresse auf uns über.
5. Lieferfristen, Rücktritt
Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich. Genaue Abrufe erfolgen durch die jeweilige Bauleitung. Sind bei der Lieferung oder ihrer Vorbereitung Verspätungen eingetreten oder zu erwarten, so hat der Lieferer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Lieferer ohne sein Verschulden an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, so kann die Lieferfrist im Benehmen mit uns angemessen verlängert werden. Kommt der Lieferer in Verzug, was bei Überschreiten der vereinbarten Frist automatisch eintritt, so sind wir ohne Nachfristsetzung nach unserer Wahl auch berechtigt – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – eine Vertragsstrafe von 1/2 % des Bestellwertes pro angefangener Woche der Lieferfristüberschreitung, höchstens jedoch von 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Daneben können wir die Lieferung selbst verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörung oder sonstige Ereignisse, die zu einer Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes, Betriebsteils oder unserer Tätigkeit auf der Baustelle führen, für die der Einkauf bestimmt ist, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Abnahmeverpflichtung hinauszuschieben. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Wir verpflichten uns, Fälle dieser Art unmittelbar ohne Verzug dem Lieferer mitzuteilen und ihn von unserem Entschluss die Abnahmeverpflichtung entweder hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten zu unterrichten. Verstöße gegen vor- genannte Lieferbedingungen führen zur Leistungsverweigerung unsererseits (Entgeltverweigerung) und lassen die Abnahmeverpflichtung entfallen.
6. Lieferschein, Lieferanzeigen
Bei allen Lieferungen muss bei Übergabe ein nummerierter Lieferschein ausgehändigt und von unseren Beauftragten unterschrieben werden. Der Lieferschein muss eine genaue Inhaltsbezeichnung nach Stückzahl, Maßen, Gewichten usw. enthalten. Bei Mengenabnahmen nach cbm muss das genaue Wagenaufmaß auf dem Lieferschein vermerkt sein. Bei Abnahme nach Tonnen muss die Wiegenote dem Lieferschein beigefügt werden. Lieferschein und Wiegenote für Baustoffe müssen grundsätzlich 2-fach übergeben werden. Für Fuhrleistungen sind nur die echten Einsatzzeiten ohne An- und Abfahrt maßgebend. Tarifliche Ruhepausen während der Arbeitszeit und Wartezeiten, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, werden nicht vergütet.
7. Rechnungen
Rechnungen sind sofort nach Lieferung unter den Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 vierfach unter Angabe der Bestellnummer einzureichen. Für jede Bestellung ist eine gesonderte Rechnung zu legen. Für Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Monats ist die Rechnung bis spätestens zum 5. des Folgemonats zu erteilen. Für Rechnungen, die bis zum fünften Tag nach Ablauf des Liefermonats nicht eingegangen sind, gilt als Eingangstag bei uns frühestens der 20. des Rechnungseingangsmonats. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Mengen, Stunden, Massen, Gehalte und Stückzahlen maßgebend.
8. Sachmängelhaftung
Die Materialien müssen den einschlägigen Richtlinien, Vorschriften und DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Uns entstehende Kosten durch Wertminderung, Untersuchungen, Mängelansprüche des Auftraggebers an uns gehen in voller Höhe zu ihren Lasten und können von uns gegen ihre Forderungen verrechnet werden. Mangels anderweitiger, von uns ausdrücklich bestätigter Vereinbarung, beträgt die Gewährleistungsfrist des Lieferers 12 Monate ab Gefahrenübergang. Rügen wegen fehlerhafter Lieferung können wir innerhalb eines Monats nach Abnahme der Lieferung geltend machen. Für äußerlich nicht erkennbare Mängel und solche, die sich erst nach der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Lieferung herausstellen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Entdeckung des Mangels. Sie läuft erst dann ab, wenn auch die Ansprüche Dritter gegen uns aus den mit uns geschlossenen Werklieferungsverträgen bzw. Bauverträgen abgelaufen sind.
9. Zahlung
Zahlung erfolgt nach unserer Wahl, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, innerhalb von 14 Tagen mit 3 %, von 30 Tagen mit 2 % Skontoabzug oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungseingang. Der Absendetag (Poststempel) des Zahlungsmittels gilt als Zahltag.
10. Erfüllungsort
Für alle aus diesem Geschäft sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten gilt als Erfüllungsort unser Geschäftssitz und als Gerichtsstand das jeweils für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht.[/vc_column_text][mk_padding_divider][/vc_column][/vc_row]